Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Voltakor GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Voltakor GmbH
– Für den geschäftsmäßigen Verkehr mit Unternehmern (B2B) –
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1. B2B-Beschränkung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Der Kunde versichert, Unternehmer bzw. Angestellter in einem Unternehmen zu sein. Die
Voltakor GmbH ist nicht verpflichtet, die Unternehmereigenschaft zu prüfen.
2. Vertragsgegenstand: Die Voltakor GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) ist in
folgenden Geschäftsbereichen tätig:
○ Handel von Hardware (Handelsware): Gegenstand des Vertrages ist der Handel und
Vertrieb von Schraubpfählen und zugehörigen Komponenten für Photovoltaikanlagen
(PV-Anlagen), Solarcarports sowie Batteriespeichersysteme (Battery Energy Storage
Systems / BESS).
○ Planungsleistungen: Der Auftragnehmer vollbringt ausschließlich
Vordimensionierungsleistungen für die Schraubpfähle. Eine baustatische Berechnung
oder Freigabe erfolgt ausschließlich durch
○ Vermittlung und Organisation von Fremdleistungen: Nachweis und Vermittlung bzw.
Beauftragung im Namen/auf Rechnung des Kunden für Transport/Logistik, statischen
Berechnungen, Belastungsversuche und Montagearbeiten.
3. Abweichende Bedingungen: AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn,
der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
1. Angebot und Annahme: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die
teilweise Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.
2. Leistungsumfang Hardware (Händlereigenschaft): Der Auftragnehmer ist Händler
und nicht Hersteller der angebotenen Hardware. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich
die Bereitstellung bzw. Lieferung der in der Auftragsbestätigung spezifizierten Schraubpfähle
als Handelsware.
3. Leistungsumfang Planung (nur BESS): Die Vordimensionierung stellt einen
unverbindlichen Entwurf dar und ersetzt keine statische Berechnung. Der Kunde verpflichtet
sich, vor Baubeginn eine finale statische Prüfung durch einen Tragwerksplaner einzuholen.
Die Nutzung der Vordimensionierung ohne statische Prüfung erfolgt ausschließlich auf
Risiko des Kunden.
4. Vermittelte und organisierte Leistungen: Der Auftragnehmer wird rein vermittelnd
tätig. Der Vertrag über Transport, Statik, Belastungsversuche oder Montage kommt direkt
zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen zustande. Der Auftragnehmer übernimmt
keine Auswahlverschuldenshaftung und keine Überwachungspflichten.
§ 3 Lieferbedingungen (EXW), Transportorganisation, Höhere Gewalt
und Gefahrenübergang
1. Incoterms EXW: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen
alle Lieferungen von Hardware (Schraubpfählen) ausschließlich Ab Werk / Ex Works (EXW
gemäß Incoterms 2020) ab dem vom Auftragnehmer benannten Lagerort.
2. Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. mit
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Optionale Transportorganisation:
○ Übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden die Organisation des Transports,
erfolgt dies ausschließlich im Namen, auf Rechnung und im Auftrag des Kunden als
Serviceleistung (Vermittlung von Transportleistungen).
○ Die Haftung für Transportverluste, Beschädigungen, Frachtverzögerungen oder
Fehllieferungen liegt ausschließlich beim jeweiligen Transport- bzw. Logistikunternehmen.
Der Auftragnehmer tritt etwaige eigene Ansprüche gegen das Transportunternehmen
vorsorglich an den Kunden ab.
○ Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Auswahl des
Transporteurs und keine Prüfungspflicht hinsichtlich Transportversicherungen.
4. Verladung und Ladungssicherung: Der Kunde bzw. das von ihm oder in seinem
Namen beauftragte Transportunternehmen ist allein verantwortlich für die Verladung, die
betriebs- und beförderungssichere Beladung, die Ladungssicherung sowie eine
ausreichende Transportversicherung. Helfen Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der
Verladung aus, handeln diese als Gefälligkeit bzw. Erfüllungsgehilfen des Kunden auf dessen
alleiniges Risiko. Eine Haftung für Schäden an Fahrzeugen, Ware oder Personen
wird ausgeschlossen.
5. Annahmeverzug: Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft ab (oder verweigert die Annahme bei
organisiertem Transport), gerät er in Annahmeverzug. Die Gefahr geht in diesem Zeitpunkt
auf den Kunden über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des
Kunden einzulagern und eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.
6. Höhere Gewalt (Force Majeure): Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe,
unverschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energieengpässe sowie behördliche
Maßnahmen entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht.
Dauert die Störung länger als 6 Wochen an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertragberechtigt.
Bei erheblichen Rohstoffpreisänderungen nach Ende der Störung ist der Auftragnehmer
berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.
7. Lieferfristen: Liefer- und Bereitstellungsangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie
wurden von den Parteien ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin in Textform vereinbart.
§ 4 Mitwirkungspflichten und Freistellung durch den Kunden
1. Beistellung von Daten: Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Vordimensionierung
und statischen Bemessung alle Bodengutachten, Lastangaben, Lagepläne und
Standortdaten rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2. Untergrund und Hindernisse: Der Kunde garantiert, dass alle relevanten
Informationen zum Baugrund vollständig übermittelt wurden. Der Kunde trägt die
Verantwortung für Schäden an nicht bekannten Leitungen, Rohren oder das Auffinden von
Altlasten. Zudem muss eine Kampfmittelbefreiung vorliegen.
3. Entladestelle & Zufahrt: Bei organisiertem Transport stellt der Kunde sicher, dass die
Entladestelle mit schweren Nutzfahrzeugen gefahrlos befahrbar ist und ausreichende
Entladekapazitäten vorhanden sind.
4. Freistellung von Drittansprüchen: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass übermittelte
Kundendaten fehlerhaft oder unvollständig waren, oder erfolgt der Verbau der Schraubpfähle
durch den Kunden/Dritte unsachgemäß entgegen den technischen Vorgaben, stellt der
Kunde den Auftragnehmer von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter
vollumfänglich frei – einschließlich Rechtsverteidungskosten.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und Eigentumsvorbehalt
1. Preise: Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer ab Lager (EXW), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung,
sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
2. Zahlungsbedingungen (Standard):
Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, gelten folgende
Zahlungsmodalitäten:
○ 50 % der Gesamtsumme als Anzahlung sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung /
Rechnungsstellung bei Bestellung.
○ 50 % der Gesamtsumme vor bzw. bei Bereitstellung der Ware zur Abholung / Lieferung
(Gefahrenübergang).
3. Zahlungsbedingungen für Neukunden: Für Neukunden, mit denen seit weniger als
einem (1) Jahr eine aktive und ununterbrochene Geschäftsbeziehung besteht, gilt 100 %
Vorkasse bei Rechnungsstellung nach Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich eine
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Bonitätsprüfung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen und bei negativer
Bonität auf Vorkasse umzustellen.
5. Fälligkeit, Verzug und Verzugszinsen:
○ Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern kein abweichendes
Zahlungsziel vereinbart wurde.
○ Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
○ Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines
nachweisbar höheren Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Pauschale für
Verzugskosten in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers
(Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen Sachen verbunden
oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde tritt Forderungen aus einer
Weiterveräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Der Kunde ist zur Aufrechnung oder
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 6 Gewährleistung, Händlereigenschaft und Haftungsbeschränkung
1. Händlereigenschaft & Drittherstellerangaben: Der Auftragnehmer ist reiner Händler
und nicht Hersteller der Hardware im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Angaben zu
Materialeigenschaften, Traglasten und technischen Spezifikationen beruhen auf den
Datenblättern und Auskünften des jeweiligen Herstellers. Eigenständige
Garantieversprechen oder Beschaffenheitsgarantien durch den Auftragnehmer bestehen
nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Etwaige
Herstellergarantien werden an den Kunden weitergegeben.
2. Mängelrüge (HGB § 377): Der Kunde hat gelieferte Hardware unverzüglich nach
Abholung bzw. Anlieferung auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen und erkennbare
Mängel binnen 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
3. Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von Hardware beträgt
12 Monate ab Bereitstellung (Gefahrenübergang). Es gilt ausschließlich Kaufvertragsrecht;
eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch den späteren Einbau der Hardware in ein
Bauwerk ist ausgeschlossen.
4. Nacherfüllungsrecht & Vorrangige Abtretung: Bei Mängeln der Hardware ist der
Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Bei Herstellungs- oder
Materialfehlern des Produzenten ist der Auftragnehmer berechtigt, seine eigenen
Gewährleistungs- und Regressansprüche gegenüber dem Vorlieferanten oder Hersteller
erfüllungshalber an den Kunden abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich, zunächst eine
außergerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers zu versuchen. Schlägt diese fehl oder
wird sie vom Hersteller verweigert, leben die sekundären Mängelrechte des Kunden
gegenüber dem Auftragnehmer wieder auf.
5. Mitwirkung bei Lieferantenregress: Macht der Kunde Mängel geltend, die auf
Herstellungsfehler zurückgehen, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche zur
Dokumentation und Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Hersteller
erforderlichen Nachweise (Fotos, Prüfberichte, Einbauprotokolle) unverzüglich zur Verfügung
zu stellen.
6. Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB): Soweit dem Auftragnehmer kein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt, ist der Ersatz von
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen oder Verlegen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache im B2B-Verhältnis auf die Höhe des
Rechnungsnettowertes der betroffenen mangelhaften Hardware beschränkt.
7. Haftungsbeschränkung:
○ Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
○ Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die
Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
○ Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Mängel, Fehler oder Verzögerungen, die
durch vermittelte oder organisierte Drittunternehmen (z. B. Speditionen/Logistiker,
Montagebetriebe, Statiker oder Prüflabore für Pull-Tests) verursacht werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Textform: Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen
der Textform (z. B. E-Mail).
4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.