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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Voltakor GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

der Voltakor GmbH

 

– Für den geschäftsmäßigen Verkehr mit Unternehmern (B2B) –

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1. B2B-Beschränkung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten

ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Der Kunde versichert, Unternehmer bzw. Angestellter in einem Unternehmen zu sein. Die

Voltakor GmbH ist nicht verpflichtet, die Unternehmereigenschaft zu prüfen.

2. Vertragsgegenstand: Die Voltakor GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) ist in

folgenden Geschäftsbereichen tätig:

○ Handel von Hardware (Handelsware): Gegenstand des Vertrages ist der Handel und

Vertrieb von Schraubpfählen und zugehörigen Komponenten für Photovoltaikanlagen

(PV-Anlagen), Solarcarports sowie Batteriespeichersysteme (Battery Energy Storage

Systems / BESS).

○ Planungsleistungen: Der Auftragnehmer vollbringt ausschließlich

Vordimensionierungsleistungen für die Schraubpfähle. Eine baustatische Berechnung

oder Freigabe erfolgt ausschließlich durch

○ Vermittlung und Organisation von Fremdleistungen: Nachweis und Vermittlung bzw.

Beauftragung im Namen/auf Rechnung des Kunden für Transport/Logistik, statischen

Berechnungen, Belastungsversuche und Montagearbeiten.

3. Abweichende Bedingungen: AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn,

der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Angebot und Annahme: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und

unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die 

teilweise Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.

2. Leistungsumfang Hardware (Händlereigenschaft): Der Auftragnehmer ist Händler

und nicht Hersteller der angebotenen Hardware. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich

die Bereitstellung bzw. Lieferung der in der Auftragsbestätigung spezifizierten Schraubpfähle

als Handelsware.

3. Leistungsumfang Planung (nur BESS): Die Vordimensionierung stellt einen

unverbindlichen Entwurf dar und ersetzt keine statische Berechnung. Der Kunde verpflichtet

sich, vor Baubeginn eine finale statische Prüfung durch einen Tragwerksplaner einzuholen.

Die Nutzung der Vordimensionierung ohne statische Prüfung erfolgt ausschließlich auf

Risiko des Kunden.

4. Vermittelte und organisierte Leistungen: Der Auftragnehmer wird rein vermittelnd

tätig. Der Vertrag über Transport, Statik, Belastungsversuche oder Montage kommt direkt

zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen zustande. Der Auftragnehmer übernimmt

keine Auswahlverschuldenshaftung und keine Überwachungspflichten.

 

§ 3 Lieferbedingungen (EXW), Transportorganisation, Höhere Gewalt

und Gefahrenübergang

1. Incoterms EXW: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen

alle Lieferungen von Hardware (Schraubpfählen) ausschließlich Ab Werk / Ex Works (EXW

gemäß Incoterms 2020) ab dem vom Auftragnehmer benannten Lagerort.

2. Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware geht mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. mit

Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Optionale Transportorganisation:

○ Übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden die Organisation des Transports,

erfolgt dies ausschließlich im Namen, auf Rechnung und im Auftrag des Kunden als

Serviceleistung (Vermittlung von Transportleistungen).

○ Die Haftung für Transportverluste, Beschädigungen, Frachtverzögerungen oder

Fehllieferungen liegt ausschließlich beim jeweiligen Transport- bzw. Logistikunternehmen.

Der Auftragnehmer tritt etwaige eigene Ansprüche gegen das Transportunternehmen

vorsorglich an den Kunden ab.

○ Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Auswahl des

Transporteurs und keine Prüfungspflicht hinsichtlich Transportversicherungen.

4. Verladung und Ladungssicherung: Der Kunde bzw. das von ihm oder in seinem

Namen beauftragte Transportunternehmen ist allein verantwortlich für die Verladung, die

betriebs- und beförderungssichere Beladung, die Ladungssicherung sowie eine

ausreichende Transportversicherung. Helfen Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der

Verladung aus, handeln diese als Gefälligkeit bzw. Erfüllungsgehilfen des Kunden auf dessen

alleiniges Risiko.  Eine Haftung für Schäden an Fahrzeugen, Ware oder Personen

wird ausgeschlossen.

5. Annahmeverzug: Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach

Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft ab (oder verweigert die Annahme bei

organisiertem Transport), gerät er in Annahmeverzug. Die Gefahr geht in diesem Zeitpunkt

auf den Kunden über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des

Kunden einzulagern und eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.

6. Höhere Gewalt (Force Majeure): Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe,

unverschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energieengpässe sowie behördliche

Maßnahmen entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht.

Dauert die Störung länger als 6 Wochen an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertragberechtigt.

Bei erheblichen Rohstoffpreisänderungen nach Ende der Störung ist der Auftragnehmer

berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.

7. Lieferfristen: Liefer- und Bereitstellungsangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie

wurden von den Parteien ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin in Textform vereinbart.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Freistellung durch den Kunden

1. Beistellung von Daten: Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Vordimensionierung

und statischen Bemessung alle Bodengutachten, Lastangaben, Lagepläne und

Standortdaten rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2. Untergrund und Hindernisse: Der Kunde garantiert, dass alle relevanten

Informationen zum Baugrund vollständig übermittelt wurden. Der Kunde trägt die

Verantwortung für Schäden an nicht bekannten Leitungen, Rohren oder das Auffinden von

Altlasten. Zudem muss eine Kampfmittelbefreiung vorliegen.

3. Entladestelle & Zufahrt: Bei organisiertem Transport stellt der Kunde sicher, dass die

Entladestelle mit schweren Nutzfahrzeugen gefahrlos befahrbar ist und ausreichende

Entladekapazitäten vorhanden sind.

4. Freistellung von Drittansprüchen: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass übermittelte

Kundendaten fehlerhaft oder unvollständig waren, oder erfolgt der Verbau der Schraubpfähle

durch den Kunden/Dritte unsachgemäß entgegen den technischen Vorgaben, stellt der

Kunde den Auftragnehmer von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter

vollumfänglich frei – einschließlich Rechtsverteidungskosten.

 

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und Eigentumsvorbehalt

1. Preise: Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen

Umsatzsteuer ab Lager (EXW), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung,

sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

2. Zahlungsbedingungen (Standard):

Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, gelten folgende

Zahlungsmodalitäten:

○ 50 % der Gesamtsumme als Anzahlung sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung /

Rechnungsstellung bei Bestellung.

○ 50 % der Gesamtsumme vor bzw. bei Bereitstellung der Ware zur Abholung / Lieferung

(Gefahrenübergang).

3. Zahlungsbedingungen für Neukunden: Für Neukunden, mit denen seit weniger als

einem (1) Jahr eine aktive und ununterbrochene Geschäftsbeziehung besteht, gilt 100 %

Vorkasse bei Rechnungsstellung nach Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich eine

abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Bonitätsprüfung:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen und bei negativer

Bonität auf Vorkasse umzustellen.

5. Fälligkeit, Verzug und Verzugszinsen:

○ Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern kein abweichendes

Zahlungsziel vereinbart wurde.

○ Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung

automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

○ Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe

von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen

Bundesbank p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines

nachweisbar höheren Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Pauschale für

Verzugskosten in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen

Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers

(Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen Sachen verbunden

oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde tritt Forderungen aus einer

Weiterveräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des

Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Der Kunde ist zur Aufrechnung oder

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

 

§ 6 Gewährleistung, Händlereigenschaft und Haftungsbeschränkung

1. Händlereigenschaft & Drittherstellerangaben: Der Auftragnehmer ist reiner Händler

und nicht Hersteller der Hardware im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Angaben zu

Materialeigenschaften, Traglasten und technischen Spezifikationen beruhen auf den

Datenblättern und Auskünften des jeweiligen Herstellers. Eigenständige

Garantieversprechen oder Beschaffenheitsgarantien durch den Auftragnehmer bestehen

nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Etwaige

Herstellergarantien werden an den Kunden weitergegeben.

2. Mängelrüge (HGB § 377): Der Kunde hat gelieferte Hardware unverzüglich nach

Abholung bzw. Anlieferung auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen und erkennbare

Mängel binnen 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.

3. Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von Hardware beträgt

12 Monate ab Bereitstellung (Gefahrenübergang). Es gilt ausschließlich Kaufvertragsrecht;

eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch den späteren Einbau der Hardware in ein

Bauwerk ist ausgeschlossen.

4. Nacherfüllungsrecht & Vorrangige Abtretung: Bei Mängeln der Hardware ist der

Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur

Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Bei Herstellungs- oder

Materialfehlern des Produzenten ist der Auftragnehmer berechtigt, seine eigenen

Gewährleistungs- und Regressansprüche gegenüber dem Vorlieferanten oder Hersteller

erfüllungshalber an den Kunden abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich, zunächst eine

außergerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers zu versuchen. Schlägt diese fehl oder

wird sie vom Hersteller verweigert, leben die sekundären Mängelrechte des Kunden

gegenüber dem Auftragnehmer wieder auf.

5. Mitwirkung bei Lieferantenregress: Macht der Kunde Mängel geltend, die auf

Herstellungsfehler zurückgehen, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche zur

Dokumentation und Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Hersteller

erforderlichen Nachweise (Fotos, Prüfberichte, Einbauprotokolle) unverzüglich zur Verfügung

zu stellen.

6. Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB): Soweit dem Auftragnehmer kein

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt, ist der Ersatz von

Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen oder Verlegen der

nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache im B2B-Verhältnis auf die Höhe des

Rechnungsnettowertes der betroffenen mangelhaften Hardware beschränkt. 

7. Haftungsbeschränkung:

○ Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

○ Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die

Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

○ Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Mängel, Fehler oder Verzögerungen, die

durch vermittelte oder organisierte Drittunternehmen (z. B. Speditionen/Logistiker,

Montagebetriebe, Statiker oder Prüflabore für Pull-Tests) verursacht werden.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und

ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

3. Textform: Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen

der Textform (z. B. E-Mail).

4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder

werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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